Haftungsausschluss

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AGB Werklieferung produzierendes / verarbeitendes Gewerbe


Vorbemerkung
(1) Diese Bedingungen gelten ausschließlich, wenn der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(3) Auf Verbraucher finden diese Bedingungen keine Anwendung.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande.

2. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

(4) Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

3. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

(2) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

(7) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

(8) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz geltend zu machen.

4. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und für gebrauchte Sachen ein Jahr. Hingegen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Käufers, die auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet sind oder auf grobes Verschulden gestützt werden.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nicht.

(4) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(6) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.

(7) Das Recht des Käufers, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht des Lieferanten zur Lieferung mangelfreier Sachen zu verlangen, richtet sich nach Ziffer 5. (1) c) dieser AGB.

5. Pflichtverletzungen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:

a) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei Wochen nicht unterschreitet.

b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.

c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

(aa) Schadensersatzansprüche des Käufers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.

(bb) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Lieferanten oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehhilfen des Lieferanten verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(cc) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

(dd) Auf Ziffer 10. dieser AGB wird ausdrücklich verwiesen.

(2) Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.

Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(3) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

(4) Eine Haftung aus Verletzung von Pflichten aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auf Produkte beschränkt, die nach dem 01.05.2004 in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Schadensersatz nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten verursacht wurden. Die Haftung ist – soweit zulässig – auf den Wert des Produktes beschränkt.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig.

(2) Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

(3) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(4) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.

Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer von Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(5) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

(3) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(4) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(5) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers (Wien).

(2) Gerichtstand ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich.

Hinweis

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vom Verwender formulierte Regelungen, welche er einseitig zum Vertragsbestandteil macht. Das Wesen der AGB besteht u.a. darin, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Da jeder potenzielle Verwender spezifische Interessen verfolgt und in aller Regel eine spezifische Abwicklung der Verträge wünscht, sind die Verträge und damit auch die AGB den spezifischen Bedürfnissen anzupassen.

Somit können die angebotenen Muster der AGB lediglich als Anhaltspunkt dienen; sie können aber vor dem oben genannten Hintergrund nicht Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erheben, da sie nur einen abstrakten Vorschlag beinhalten können, der den persönlichen und sachlichen Eigenheiten des Verwenders sowie den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall anzupassen ist.

Darüber hinaus unterliegen die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln der ständigen Kontrolle durch die Rechtsprechung. Daher hat der Verwender von AGB unbedingt ständig die Rechtsprechung zu beobachten und die von ihm verwendeten AGB in möglichst kurzen Zeitintervallen auf ihre Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit zu prüfen. Selbst in Zweifelsfällen sollte eine AGB-Klausel nicht verwendet und daher aus dem AGB-Regelungswerk entfernt bzw. durch eine eindeutig wirksame Klausel ersetzt werden. Dies gilt umso mehr für Klauseln, die die Rechtsprechung als unwirksam erkannt hat. Diese Klauseln sind zwingend sofort aus den AGB zu entfernen.